Satzung

Satzung des Vereins

Königlich Bayrische GolfHeroes e.V.

1 Name und Sitz

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt Königlich Bayerische GolfHeroes e.V.

Er hat seinen Sitz in Ziegeleistr. 3, 84051 Essenbach. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Sportart Golf im Bereich des Breitensports. Der Verein bietet Menschen jeden Alters und unabhängig ihrer sozialen Herkunft eine alternative Möglichkeit zur Ausübung des Golfsports.

Der Verein versteht sich zur Normalisierung des Golfsports und Entwichtigung des Golfers im Allgemeinen bei gleichzeitiger direkt proportionaler Spaßerhöhung im Besonderen beizutragen. Der Satzungszweck wird zudem verwirklicht insbesondere durch die Partnerschaft mit einer örtlichen Golfanlage als ständige Homebase des Vereins, auf der die Mitglieder zu vergünstigten Konditionen dem Golfsport nachgehen können. Durch eigenveranstaltete Events, Ausfahrten und Golfturniere wird das Vereinsleben gefördert und die Mitglieder in umtriebigstem Maße bespaßt.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4 Mitgliedschaft

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Zur Aufnahme als Mitglied ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand erforderlich. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

Der Verein hat

  • Ordentliche Mitglieder
  • Jugendmitglieder
  • Fördernde Mitglieder
  • Gründungsmitglieder
  • Ehrenmitglieder
  • Ruhende Mitglieder
  • Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die sich aktiv im Sinne von § 2 der Satzung betätigen. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres sowie juristische Personen sein.
  • Jugendmitglieder sind Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie Studenten, die das
  • Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Jugendmitglieder werden bei Vollendung des 18. Lebensjahres als ordentliches Mitglied übernommen.
  • Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, welche die Zwecke des Vereins unterstützen, ohne über eine Spielberechtigung zu verfügen und ohne das Golfspiel aktiv auszuüben.
  • Gründungsmitglieder sind diejenigen Mitglieder, die den Verein gegründet und die Satzung des Vereins bei seiner Gründung unterschrieben haben.

Als Ehrenmitglieder können solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden.

Ruhende Mitglieder sind ordentliche oder jugendliche Mitglieder, die in einem oder mehreren Kalenderjahren das Golfspiel nicht aktiv ausüben und dies dem Vorstand für das betreffende Kalenderjahr schriftlich mitgeteilt haben.

Die Ehrenmitgliedschaft kann nur vom Vorstand und nur nach einstimmigem Beschluss an eine natürliche volljährige Person vergeben werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

  • Austritt
  • Ausschluss
  • Tod
  • Streichung aus der Mitgliederliste.

Die Austrittserklärung kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss schriftlich an den Vorstand ergehen. Das entsprechende Schreiben muss spätestens am 30.09. des betreffenden Jahres eingegangen sein. Ein Austritt befreit nicht von der Zahlung bereits fälliger Beiträge und sonstiger satzungsgemäßer Zahlungsverpflichtungen.

Bei verspätetem Eingang der Austrittserklärung besteht die volle Beitragspflicht für das folgende Kalenderjahr.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten grob verletzt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen, wobei die

Ausschließungsgründe darzulegen sind. Bevor der Ausschluss wirksam wird, muss dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand gegeben werden, falls das Mitglied dies innerhalb von zwei Wochen nach entsprechender Aufforderung durch eingeschriebenen Brief verlangt.

Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand. Sie kann erfolgen, falls das Mitglied persönliche Bedingungen, die es zum Zeitpunkt seiner Aufnahme erfüllt hat, nicht mehr erfüllt oder das Mitglied in Zahlungsverzug ist.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

6 Mitgliedsbeiträge

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe sowie mögliche Beitragserhöhungen entscheidet die Mitgliederversammlung nach 2/3-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder nach Vorschlag des Vorstandes.

Ordentliche Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag zu entrichten. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch den Vorstand beschlossen. Änderungen kann nur dieser bis zur Mitte des Jahres für das Folgejahr beschließen. Die Mitglieder werden über Änderungen entsprechend unterrichtet.

Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens zum 01. März des Kalenderjahres zur Zahlung fällig. Der Vereinsbeitrag wird den Mitgliedern dazu in Rechnung gestellt und im Lastschriftverfahren abgebucht.

7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und ist dort stimmberechtigt, sofern es volljährig ist und nicht zu den ruhenden Mitgliedern zählt. Jede juristische Person hat als ordentliches Mitglied nur ein Stimmrecht, unabhängig davon, wie viele Spielrechte die Mitgliedschaft umfasst.

Jedes Mitglied kann seine Mitgliedsrechte nur höchstpersönlich ausüben; diese Rechte sind nicht übertragbar. Dies gilt auch für die von juristischen Personen benannten Spielberechtigten, und zwar jeweils für das laufende Kalenderjahr.

8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung in jedem Fall beschlussfähig, und zwar unabhängig von der Zahl der Erschienenen.

Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder berechtigt. Ein Stimmrecht haben ordentliche Mitglieder, Gründungsmitglieder, volljährige Jugend-Mitglieder, Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht ist höchstpersönlich auszuüben und darf nicht übertragen werden.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Kalenderjahres statt. Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt insbesondere den Geschäfts- und Kassenbericht entgegen und beschließt über die Erteilung der Entlastung des Vorstands und der Revisoren. Wahlen, Abstimmungen und Beschlussfassungen werden immer in offener Form durchgeführt.

Jede Mitgliederversammlung wird mit einer Einberufungsfrist von 6 Wochen per eMail unter Angabe der Tagesordnung sowie von Tagungsort und -zeit an alle Mitglieder einberufen. Das

Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an eine dem Verein zuletzt bekanntgegebene eMail-Adresse gesendet wurde. Die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung nicht mitgeteilt werden.

Mitglieder müssen eventuelle Anträge zur Tagesordnung spätestens 30 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einreichen. Später eingereichte Anträge können nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies so beschließt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten des Vereins geleitet. Im Falle seiner Verhinderung erfolgt die Leitung durch den Vizepräsidenten. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll aufgenommen, das der Versammlungsleiter und ein von diesem zu Beginn der Versammlung bestimmter Protokollführer – regelmäßig der Schriftführer – unterzeichnen.

Die Beschlüsse auf Vorschlag des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung, soweit dies in dieser Satzung nicht anders bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.

Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins werden nicht von den Mitgliedern bestimmt.

9 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB

Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen, dies sind

  • der Erste Vorsitzende (Präsident),
  • der Zweite Vorsitzende (Vize-Präsident) und
  • der Schatzmeister.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

Der Vorstand ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich, fernmündlich oder durch Telefax einberufen werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende. Die Vorstandsbeschlüsse sind in geeigneter Weise aktenkundig zu machen. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dieser Art der Beschlussfassung erklären. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen werden Reisekosten und sonstige Aufwendungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen, unter Beachtung der geltenden steuerlichen Vorschriften als Auslagen bis zu einer Höhe von maximal 300,- € p.a. pro Vorstandsmitglied erstattet.

Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein bei Schäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

10 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Die Auflösung des Vereins ist nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung möglich. Zur Beschlussfassung über die Auflösung bedarf es einer Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmberechtigten. Diese müssen mit 2/3-Mehrheit die Auflösung beschließen. Bei unzureichender Beteiligung muss der Vorstand innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese weitere Mitgliederversammlung kann den Auflösungsbeschluss mit 2/3-Mehrheit der erschienenen volljährigen Mitglieder fassen, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft, Bundesverband e.V. Küsterstr. 8, 30519 Hannover, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet.

12 Schiedsvertrag

Anliegender Schiedsvertrag ist Bestandteil der Satzung.

Download der aktuellen Satzung

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